Meine Zusammenarbeit mit Fitness-, Sport- und Gesundheitsanlagenbetreibern im anwaltlichen Inkasso zeigt immer wieder, dass es für Studiobetreiber unerlässlich ist, einen rechtssicheren Vertrag mit seinen Mitgliedern zu schließen. Nur so haben die Studiobetreiber die Möglichkeit, ausstehende Mitgliedsbeiträge effektiv und zuverlässig beizutreiben oder beitreiben zu lassen.
Aber genau hier liegt das Problem. Nach meiner persönlichen Erfahrung beinhaltet jeder zweite Fitnessvertrag veraltete, unbestimmte oder gar unzulässige Vertragsklauseln. Unter Vertragsklauseln sind hier auch die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verstehen.
Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei Fitnessverträgen zumeist um vorgedruckte und nicht individuell ausgehandelte Vertragsformulare für eine Mehrzahl von Mitgliedern handelt. Der Vertragsinhalt solcher Vertragsformulare unterliegt den gesetzlichen Beschränkungen von Allgemeinen Geschäftsbedingen nach §§ 305 bis 310 BGB. Es ist also bei der Gestaltung der Vertragsformulare ein besonderes Augenmerk auf Verbraucherschutz, Verständlichkeit, Transparenz (insb. bei den unterschiedlichen Mitgliedsbeiträgen / -gebühren, Vertragslaufzeiten, Kündigungsfristen etc.) zu legen.
Auch sollten Studiobetreiber vermeiden, im Fitnessvertrag – einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auf einzelne Sonderkündigungsrechte einzugehen, denn Fakt ist, dass Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes immer außerordentlich gekündigt werden können. Relevant und entscheidend ist nur, ob es der „wichtige Grund“ dem Mitglied unzumutbar macht, den Vertrag bis zum Ende seiner regulären Laufzeit in Anspruch zu nehmen. Ein solcher wichtiger Grund ist immer eine Einzelfallentscheidung und sollte auch so geprüft werden. Im Vorfeld einen wichtigen Grund im Vertrag zu definieren, macht somit wenig Sinn. Denn hieran wäre der Studiobetreiber ohne Einzelfallprüfung gebunden.
Daher ist jedem Studiobetreiber anzuraten, seine Kundenformulare rechtlich prüfen zu lassen. Nur so besteht die reale Chance, Ansprüche aus dem Fitnessvertrag effektiv und zuverlässig vor Gericht durchsetzen.
Ein weiteres rechtsrelevantes Thema ist die Webpräsenz von Sportstudios. Auch hier gilt es, Abmahnungen zu vermeiden. Ansatzpunkte sind vor allem fehlende oder fehlerhafte Datenschutzbestimmungen, ein fehlerhaftes oder unvollständiges Impressum, oder auf der Webseite werden schlichtweg wettbewerbswidrige Aussagen getroffen. All diese Fälle sind für sich abmahnfähig.
Im Rahmen einer Webseite oder einer Firmenseite in Sozialen Netzwerken wie Facebook etc. sollten folgende Punkte unbedingt bedacht werden:
Welche Werbeaussagen dürfen getroffen werden? Müssen Preisangaben auf der Webseite kommuniziert werden? Welche Bilder dürfen veröffentlicht werden, u.a. in Sozialen Netzwerken? Was gibt es bei besonderen Veranstaltungen wie Sommer- / Winterkampagnen, Weihnachtsfeiern, Fett-weg-Wochen, Tag der offenen Tür oder ähnliches zu beachten? Dienen solche Veranstaltungen dem Ziel der Mitgliederunterhaltung oder dem vorrangigen Ziel neue Mitglieder zu gewinnen? Geht man bei solchen Veranstaltungen zum Beispiel von ersterem aus, unterliegen im Rahmen solcher Veranstaltungen abgeschlossene Verträge regelmäßig dem gesetzlichen Widerrufsrecht. Insofern sollten auch hier immer die rechtlichen Konsequenzen bedacht werden.